Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 6. September 2006 in Aachen.

Präambel

Der Tod von Nele und Hanns Bittmann durch einen tragischen Unfall am 24.04.2006 hat in der gesamten Region Aachen tiefe Trauer und Ratlosigkeit hervorgerufen. In langjähriger Kamerad-schaft hat die Gesangsgruppe „Jonge vajjen Beverau”, hervorgegangen aus dem Hofstaat des Kar-nevalsprinzen Hanns I. Bittmann 2001, einige Jahre ehrenamtlich ca. 60.000 Euro (in Worten: sech-zigtausend) für die Aktion „Menschen helfen Menschen” gesammelt. Das Schicksal der Kinder Jana und Florian Bittmann war der Auslöser, diesen Verein zu gründen, um Kindern in solchen und ähnlichen Notsituationen zu helfen. So bleiben die „Jonge vajjen Beverau” und die Region Aachen dauerhaft mit Nele und Hanns Bittmann verbunden und schaffen ihnen ein würdiges Andenken.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen

Nele und Hanns Bittmann e. V.
Hilfsfonds für KINDER IN NOT in der Region Aachen

Dieser Name soll im Geschäftsverkehr komplett genannt werden. In den Medien reicht die Nen-nung Nele und Hanns Bittmann e. V. .
2. Er hat seinen Sitz in Aachen.
3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen unter der Nummer 4370 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte kann der Ver-ein eine Geschäftsstelle einrichten; für diese dürfen jedoch keine gesonderten Raum- oder Per-sonalkosten anfallen.

§ 2
Ziele und Aufgaben des Vereins

Ziel des Vereins ist es, Kindern in Notsituationen eine einmalige oder wiederholte finanzielle und/oder ideelle Hilfe zukommen zu lassen. Besondere Aufmerksamkeit soll Kindern gelten, die durch Unfall oder Tod eines oder beider Elternteile betroffen sind, und in der Region Aachen ansässig sind.

§ 3
Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhält-nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Rechtsstellung der Begünstigten

Über die Vergabe von Vereinsmitteln entscheidet der Vorstand. Den durch den Verein Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistun-gen des Vereins zu.

§ 5
Mitgliedschaft

1. Mitglieder können weiterhin auf schriftlichen Antrag alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag. Bevor die Mitgliederversammlung über die Aufnahme abstimmt, muss der Vorstand eine Mitgliedschaft befürworten.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei jedem Mitglied über Beitragsart und -höhe. Der Beitrag kann durch einen jährlichen finanziellen Beitrag, durch eine Mitarbeit im Verein, aber auch durch einen einmaligen finanziellen Beitrag im Aufnahmejahr erfolgen. Eine Mischung aller Beitragsarten ist ebenfalls möglich.
4. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
5. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ferner die Ehrenmitgliedschaft an einzelne Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und bei der Unterstüt-zung des Vereinszwecks erworben haben; Ehrenmitglieder werden beitragsfrei gestellt.
6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise
a. den Interessen und dem Zweck des Vereins beharrlich zuwiderhandelt,
b. der Satzung des Vereins schwerwiegend und beharrlich zuwiderhandelt,
c. gegen Anordnungen der Vereinsorgane beharrlich verstößt oder
d. sich außerhalb der Mitgliederversammlung ohne rechtfertigenden Grund Dritten gegenüber (vornehmlich öffentlich) in einer Weise äußert, die geeignet ist, den Verein oder seine Organe oder einzelne Mitglieder in der Öffentlichkeit in Misskredit zu bringen.
Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Er ist an den Vorstand zu richten. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss muss der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Be-troffenen per „Einschreiben mit Rückschein” zuzustellen. Gegen diesen Beschluss kann das be-troffene Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist binnen einer Frist 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat innerhalb angemessener Zeit nach fristgerechter Einlegung der Berufung, späte-stens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, über den Ausschluss entscheiden zu lassen. Die Mitgliederversammlung befindet abschließend mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.

§ 6
Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
3. Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7
Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vereinsvorsitzenden geleitet.

2. Die Mitglieder der Mitgliederversammlung sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung erstattet werden.

3. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die Mitgliederversammlung überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Vereinszwecks durch den Vorstand. Er steht dem Vorstand beratend zur Seite und ist ermächtigt, dem Vorstand Richtlinien zur Erfüllung des Vereinszwecks zu geben.

4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Vergrößerung des Vereinsvermögens
b. Wahl und Abwahl des Vorstandes
c. Aufnahme neuer Mitglieder und Festsetzung des Beitrags
d. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
e. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
f. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
g. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
h. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
i. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
j. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
k. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.
l. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

5. Zur Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesord-nung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr nach Karneval bis spätestens 30. April.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand innerhalb von 14 Tagen zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-sitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

8. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 8
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, seinen beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

2. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.

3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins, gerichtlich und außergerichtlich, genügt die gemeinsame Zeichnung zweier Vorstandsmitglieder.

4. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Verwaltung des Vereinsvermögens
b) Vergabe der Vereinsmittel
c) Buchführung über den Bestand und über die Veränderungen des Vereinsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins
d) Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Vereinszwecks an die erste Mitgliederversammlung nach Ablauf jedes Kalen-derjahres.
e) Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstands an die Aufsichtsbehörde.

5. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

6. Der Vorstand soll regelmäßig tagen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglie-der anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands erforderlich.

7. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen.
8. Ein Mitglied des Vorstands kann vor Ablauf seiner Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder aus wichtigem Grund (siehe §5 Punkt 7) abberufen werden.
9. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit von der Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt.

§ 9
Satzungsänderung

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflö-sung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Be-schlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbe-günstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Aktion „Menschen helfen Menschen”, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.